page1image17401680

 

Förderverein Pflegekammer Nordrhein-Westfalen gem. e.V.
Mitglied im Pflegerat NRW
Bankverbindung: Sparkasse Detmold, Konto -Nr. 46 018 27 (BLZ 476 501 30)

 

SATZUNG

 

§ 1 Name, Sitz, Zweck

Der Förderverein Pflegekammer Nordrhein-Westfalen mit Sitz in 32689 Kalletal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Fördervereins Pflegekammer NRW ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens/der öffentlichen Gesundheitspflege und die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die ideelle und inhaltliche sowie materielle und finanzielle Förderung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen

  

§ 2 Zielsetzung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu 750 Euro im Jahr erhalten.
  5. Der Förderverein Pflegekammer führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Namen eingetragener Verein in abgekürzter Form e.V.
  6. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Förderverein Pflegekammer besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
  2. Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Sie haben Stimmrecht und sind in das Präsidium wählbar. Alle aktiven Mitglieder wirken auf die Erreichung der in § 2 angeführten Ziele hin.
  3. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die bereit sind, durch regelmäßige Geldbeiträge oder Spenden zur Verwirklichung der Ziele des Fördervereins Pflegekammer beizutragen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht in das Präsidium wählbar. Die fördernden Mitglieder sind zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen einzuladen.
  4. Eine Ehrenmitgliedschaft ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod des Mitgliedes.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium.
  3. Ein Mitglied kann durch das Präsidium ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt, gegen dessen Interessen verstoßen oder dessen Ansehen geschädigt hat oder mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages deutlich im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam und bestandskräftig.
  4. Mit demTod eines Mitgliedes endet dessen Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung. Bei juristischen Personen und Vereinigungen endet die Mitgliedschaft mit deren Auflösung.
  5. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge besteht in keinem Fall.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahrs fällig.
  2. Der Förderverein Pflegekammer verpflichtet sich, diese Mitgliedsbeiträge und alle sonstigen Einnahmen ausschließlich zur Verfolgung der in § 2 beschriebenen Ziele einzusetzen.
  3. Über die Einnahmen und Ausgaben werden die Mitglieder einmal pro Kalenderjahr unterrichtet. Dies geschieht in der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Organe des Vereins

        Organe des Vereins sind das Präsidium und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Präsidium

  1. Das Präsidium des Vereins besteht aus mindestens fünf Präsidiumsmitgliedern.
  2. Das Präsidium ist ehrenamtlich tätig. Der Förderverein Pflegekammer Nordrhein-Westfalen wird im Sinne des §26 BGB vom Präsidenten/der Präsidentin und dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin vertreten. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung genehmigt wird. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung oder Geschäftsordnung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
  3. Das Präsidium wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Es bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Präsidiums im Amt. Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln zu wählen. Bei Rücktritt eines Präsidiumsmitglieds regelt das verbliebene Präsidium die Nachfolge bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die die getroffene Regelung bestätigen oder abwählen.
  4. Die Präsidiumsmitglieder haben in den Mitgliederversammlungen über ihre Tätigkeiten zu berichten und Rechenschaft abzulegen.
  5. Die Sitzungen des Präsidiums sind zu protokollieren.
  6. Jedes aktive Mitglied hat das Recht, die Protokolle einzusehen.
  7. Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dieses erforderlich ist. Das Präsidium muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder unter schriftlicher Angabe von Gründen verlangt.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsgremium. Die Mitgliederversammlung ist neben den in der Satzung ausgelegten Zuständigkeiten verantwortlich für:

  • Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums, des Kassenberichtes und -

    Abschlusses des Kassenführers/der Kassenführerin, der Schriftführers/der Schriftführerin und des Berichts Kassenprüferinnen;

  • Entlastung des Präsidiums;

  • Entlastung des Kassenführers;

  • Die Wahl und die eventuelle Abberufung der einzelnen Mitglieder des Präsidiums;

  • Die Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins;

  • Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

     


    2.
    Einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, zu der alle aktiven und fördernden Mitglieder zu laden sind. Die schriftliche Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch das Präsidium unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Benachrichtigungsschreibens folgenden Tag.
    3. Die Tagesordnung wird vom Präsidium festgesetzt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur dann beschlossen werden, wenn diese Tagesordnungspunkte bei der Einladung vorher bekannt gegeben worden waren. Bei der Bekanntgabe einer anstehenden Satzungsänderung oder Neufassung genügt der allgemeine Hinweis: "Satzungsänderungen ohne nähere Einzelheiten“. Anträge auf Satzungsänderungen sollen den aktiven Mitgliedern mit der Einladung nach Nr. 2 vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein.

    4. Jedes aktive Mitglied kann spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich die nachträgliche Festsetzung weiterer Tagesordnungspunkte beantragen. In diesem Fall ergänzt der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung. Für die Behandlung von Anträgen, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

    5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Abschlüsse grundsätzlich mit einfacherer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen einschließlich der Veränderung des Vereinszwecks sowie für die Auflösung des Fördervereins Pflegekammer ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

    6a. Die Wahlen des Präsidiums unterliegen der Aufsicht des Wahlausschusses, der aus drei aktiven Mitgliedern besteht, die von der Mitgliederversammlung zu benennen sind. Die Wahlen des Präsidiums können, wenn nicht mindestens von einem Mitglied geheime Wahlen gewünscht werden, per Akklamation gewählt werden, durch die aktiven Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen mit mehr als zwei Kandidaten für ein Präsidiumsamt entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. D. h., gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt sich bei den Wahlen mit zwei oder mehreren Kandidaten eine Stimmengleichheit, so wird die Wahl wiederholt.

    6b. Alle Abstimmungen werden mit Handzeichen entschieden, wenn kein Mitglied vorher eine geheime Wahl zu dem abzustimmenden Punkt beantragt hat.
     
    7. Den Mitgliedern ist von jeder Mitgliederversammlung ein Ergebnisprotokoll zuzusenden, das vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer/der Schriftführerin unterzeichnet ist. Von erfolgten Satzungsänderungen sind die Mitglieder umgehend schriftlich und wortgetreu in Kenntnis zu setzen.

    8. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehend genannten allgemeinen und für die ordentliche Mitgliederversammlung getroffenen Regelungen entsprechend. Die Mindesteinberufungsfrist beträgt jedoch zwei Wochen.
 
 

§ 9 Kassenprüfung

Zur Überwachung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen gewählt. Wählbar sind nur aktive Mitglieder, die nicht im Präsidium sind. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen werden für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt.

 

§ 10 Eintragung der Gemeinnützigkeit

  1. Das Präsidium verpflichtet sich, für den Förderverein Pflegekammer den Eintrag in das Vereinsregister zu beantragen.
  2. Das Präsidium beantragt den Förderverein Pflegekammer als "gemeinnützig" anerkennen zu lassen.

 

§ 11 Auflösung

Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke und Ziele fällt das Vermögen des Fördervereins Pflegekammer Nordrhein-Westfalen an die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen, die es unmittelbar und ausschließlich für die unter §2 (Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens/der öffentlichen Gesundheitsfürsorge und die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz) genannten Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung wurde von den Vereinsmitgliedern der Sitzung am 18.08.2022 in Bielefeld verabschiedet.

 

Geänderte Satzung vom 18.08.2022